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BVerfG, 15.11.1991 - 1 BvR 1298/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
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GG Art. 103 Abs. 1
Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Rechtliches Gehör - Außer Acht lassen - Beschwerdeführer - Gericht - Äußerungen
Verfahrensgang
- VG Minden, 19.01.1989 - 9 K 455/87
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.1990 - 23 A 715/89
- BVerwG, 01.08.1990 - 4 B 96.90
- BVerfG, 15.11.1991 - 1 BvR 1298/90
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
Auszug aus BVerfG, 15.11.1991 - 1 BvR 1298/90
Die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts, warum der Berufungsschrift, auch unter Berücksichtigung ihrer Versendung per Einschreiben mit Rückschein, im konkreten Fall nicht die Urheberschaft des Beschwerdeführers und dessen Rechtsverkehrswille zu entnehmen gewesen seien, stellen eine vertretbare Bewertung des Sachverhalts dar, die vom Bundesverfassungsgericht nicht nachgeprüft wird (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]). - BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85
Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten - …
Auszug aus BVerfG, 15.11.1991 - 1 BvR 1298/90
103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen Rechts außer Betracht zu lassen (vgl. BVerfGE 70, 288 [93 f.]) Eine Verletzung der einfachrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen stellt nur dann einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, wenn die Gerichte bei deren Auslegung und Anwendung die Bedeutung oder Tragweite des rechtlichen Gehörs verkannt haben (vgl. BVerfGE 74, 228 [233]<). - BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von …
Auszug aus BVerfG, 15.11.1991 - 1 BvR 1298/90
103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen Rechts außer Betracht zu lassen (vgl. BVerfGE 70, 288 [93 f.]) Eine Verletzung der einfachrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen stellt nur dann einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, wenn die Gerichte bei deren Auslegung und Anwendung die Bedeutung oder Tragweite des rechtlichen Gehörs verkannt haben (vgl. BVerfGE 74, 228 [233]<).